Seit dem 19. Januar 2013 gelten neue Fahrerlaubnisklassen! Ab diesem Termin sind Führerscheindokumente nur noch auf eine Dauer von 15 Jahren befristet. Danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Da dies aber lediglich zum Zwecke der Fälschungssicherheit gemacht wird, wird hierbei ein neues Dokument ohne zusätzliche Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt. Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden.
Für Inhaber von Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt: Bestehende Fahrberechtigungen werden grundsätzlich nicht eingeschränkt. Nur in bestimmten Klassen gibt es Ausnahmen; der ADAC schreibt hierzu: Für "Altinhaber" gilt ein weitreichender Bestandsschutz. Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es für Lkw- und Busführerscheine: Diese Fahrerlaubnis ist auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurde. Ihre Inhaber müssen sich für eine Verlängerung dieser Fahrberechtigungen ärztlich untersuchen lassen. Für Pkw und Motorradfahrer gibt es keine derartigen Untersuchungspflichten.
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Anhängerregelung:
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg ist immer erlaubt
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist erlaubt, wenn die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht überschreitet.
Mindestalter: 17 Jahre/18 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: Klasse AM, L
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg
- mit einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 kg aber
nicht mehr als 4.250 kg
Mindestalter: 17 Jahre/18 Jahre
Bemerkung: Keine Praktische Prüfung aber besondere Schulung von 7 Std
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger bestehen und die als Kombination
nicht unter Klasse B und B 96 fallen.
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg aber max. 3.500 kg
Mindestalter: 17 Jahre/18 Jahre
Vorraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Bemerkung: Keine Theoretische Prüfung erforderlich - Praktische Prüfung muss sein
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von
A2/21 Jahre
bei Trikes/24 Jahre
bei Direkterwerb
Vorraussetzungen: keine
Bemerkung: Bei zweijährigem Vorbesitz
der Klasse A2 nur eine
praktische Prüfung aber
keine theoretische
Prüfung mehr erforderlich.
Einschluss: Klasse A1, A2 ,AM
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) bei einem Verhältnis von Leistung/Gewicht max 0,1 kW/kg .
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: Klasse AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung
von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis
Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Bemerkung: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur eine
praktische Prüfung aber keine theoretische Prüfung mehr erforderlich.
Einschluss: Klasse AM, A1
Zweirädrige Kleinkrafträder
(auch mit Beiwagen) mit
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Verbrennungsmotor
- Leistung max. 4 kW bei Elektromotor
Dreirädrige Kleinkrafträder mit- bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren
höchstens 50 cm³
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
Vierrädrige Leicht-Kfz mit
- bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
Leermasse max. 350 kg
Krafträder mit
- bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h die Merkmale
von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
- Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Mindestalter: 21 Jahre. 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation
Vorraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Befristung: auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung
und augenärztliches Gutachten
Einschluss: Klasse C1
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige
Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)
Mindestalter: 21 Jahre. 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation
Vorraussetzungen: Vorbesitz der Klasse C
Befristung: auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und
augenärztliches Gutachten
Einschluss: Klasse BE, C1E und T
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
(auch mit Anhänger). Bis 18 Jahre nur max. 40 km/h.
Mindestalter: 16 Jahre / 18 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: Klasse AM, L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als
25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die
StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine