Fahrschule Hopfenmüller Führerscheinklassen Ausbildung im Landkreis Lichtenfels

Führerscheinklassen

Hier finden Sie eine Übersicht der Führerscheinklassen, in der wir SieAusbilden.

 

Allgemeine Info

Seit dem 19. Januar 2013 gelten neue Fahrerlaubnisklassen! Ab diesem Termin sind Führerscheindokumente nur noch auf eine Dauer von 15 Jahren befristet. Danach ist eine Neuausstellung erforderlich.

Da dies aber lediglich zum Zwecke der Fälschungssicherheit gemacht wird, wird hierbei ein neues Dokument ohne zusätzliche Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt.

Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden.


Für Inhaber von Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt:

Bestehende Fahrberechtigungen werden grundsätzlich nicht eingeschränkt. Nur in bestimmten Klassen gibt es Ausnahmen; der ADAC schreibt hierzu: Für "Altinhaber" gilt ein weitreichender Bestandsschutz.


Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es für Lkw- und Busführerscheine:

Diese Fahrerlaubnis ist auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurde. Ihre Inhaber müssen sich für eine Verlängerung dieser Fahrberechtigungen ärztlich untersuchen lassen. Für Pkw und Motorradfahrer gibt es keine derartigen Untersuchungspflichten.

Führerscheinklassen:

Klasse B - Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Anhängerregelung:
  • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg ist immer erlaubt
  • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist erlaubt, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht überschreitet.
Mindestalter: 17 Jahre/18 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: Klasse AM, L

Klasse B197 - Erweiterung Automatikgetriebe

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:
  • 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen. Die Fahrstunden werden in die praktische Grundausbildung integriert, somit kommt es zu keiner Erhöhung der benötigten Fahrstunden.
  • Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch weltweit Schaltwagen gefahren werden.
  • Nach einer 15-minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer im Rahmen einer Fahrstunde auf einem Schaltwagen wird die Fähigkeit zum Schalten ohne weitere Prüfung von der Fahrschule bescheinigt.
  • Die Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78) ist durch eine solche Bescheinigung nach einer 15-minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer möglich.
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Klasse B96 - Kraftfahrzeuge Klasse B mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg
Mindestalter: 17 Jahre/18 Jahre
Vorraussetzungen: Besitz der Klasse B
Bemerkung: Keine Praktische Prüfung aber besondere Schulung von 7 Std.

Klasse BE - Kombination Kraftfahrzeuge Klasse B und Anhänger

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B und B 96 fallen.
  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg aber max. 3.500 kg
Mindestalter: 17 Jahre/18 Jahre
Vorraussetzungen: Besitz der Klasse B
Bemerkung: Keine Theoretische Prüfung erforderlich - Praktische Prüfung muss sein.

Klasse B196 - Erweiterung der Klasse B

Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden – 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht.

Mindestalter: 25 Jahre
Vorraussetzungen: Besitz der Klasse B (Fahrerfahrung mind. 5 Jahre)
Bemerkung: Keine Theoretische und praktische Prüfung erforderlich.

B196 stellt keine eigene Führerscheinklasse dar, sondern ist eine Erweiterung der Klasse B, welche Ihnen vor allem das Führen von Pkw gestattet. Indem Sie die Schlüsselzahl 196 in Ihren B-Führerschein eintragen lassen, erhalten Sie zusätzlich die Berechtigung, leichte Motorräder zu fahren, sofern diese die folgenden Vorgaben erfüllen:
  • Motorleistung: max. 11 kW (ca. 15 PS)
  • Hubraum: max. 125 cm³
  • Verhältnis Leistung/Gewicht: max. 0,1 kW/kg
B 196 - Berechtigung gilt nur in Deutschland!

Klasse A - Krafträder

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter:
20 Jahre bei Aufstieg von A2
21 Jahre bei Trikes
24 Jahre bei Direkterwerb

Vorraussetzungen: keine
Bemerkung: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur eine praktische Prüfung aber keine theoretische Prüfung mehr erforderlich.
Einschluss: Klasse A1, A2, AM

Klasse A2 - Krafträder Klasse A eingeschränkt

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.

Mindestalter: 18 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Bemerkung: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur eine praktische Prüfung aber keine theoretische Prüfung mehr erforderlich.
Einschluss: Klasse AM, A1

Klasse A1 - Krafträder Klasse A eingeschränkt

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) bei einem Verhältnis von Leistung/Gewicht max 0,1 kW/kg .

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW.

Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: Klasse AM

Klasse AM - Zweirädrige Kleinkrafträder

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit:
  • bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  • Hubraum max. 50 cm³ bei Verbrennungsmotor
  • Leistung max. 4 kW bei Elektromotor
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine

Klasse AM - Dreirädrige Kleinkrafträder

Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
  • bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  • Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³
  • Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine

Klasse AM - Vierrädrige Leicht-Kfz

Vierrädrige Leicht-Kfz mit:
  • bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  • Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³
  • Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
  • Leermasse max. 350 kg
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine

Klasse AM - Krafträder

Krafträder mit:
  • bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
  • Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine

Klasse C - Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen.

Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Mindestalter: 21 Jahre oder 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation.
Vorraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Befristung: auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Einschluss: Klasse C1

Klasse CE - Kombination Klasse C und Anhänger

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)

Mindestalter: 21 Jahre oder 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation.
Vorraussetzungen: Vorbesitz der Klasse C
Befristung: auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Einschluss: Klasse BE, CE und T

Klasse T - Zugmaschinen

Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger). Bis 18 Jahre nur max. 40 km/h.

Mindestalter: 16 Jahre / 18 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: Klasse AM, L

Klasse L - Zugmaschinen

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter: 16 Jahre
Vorraussetzungen: keine
Befristung: keine
Einschluss: keine

Theorie Pflichtstunden in der Übersicht

In den beiden nachfolgenden Tabellen sind die Pflichtstunden im theoretischen Unterricht der einzelnen Klassen dargestellt. Im theoretischen Unterricht werden der Grundstoff sowie der klassenspezifische Zusatzstoff vermittelt.

Beim Neuerwerb eines Führerscheins sind grundsätzlich 12 Doppelstunden je 90 Minuten Grundstoff erforderlich. Bei einer Erweiterung (z.B. von Klasse A1 auf B) reduziert sich dies auf lediglich 6 Pflichtstunden. Die Pflichtstunden des klassenspezifischen Zusatzstoffs variieren jedoch in den einzelnen Klassen.

Diese sind den Tabellen zu entnehmen
Klasse Grund-
stoff*
Zusatz-
stoff*
Gesamt*
A 12 4 16
A1 12 4 16
B 12 2 14
M 12 2 14
L 12 2 14
T 12 6 18
* Anzahl Doppelstunden je 90 Minuten
Erweiterung
Klasse
Vorbesitz
Klasse
Zusatz-
stoff*
C1 B 6
C B 10
C C1 4
CE C 4
BE, C1E ohne theoretische Prüfung
* Anzahl Doppelstunden je 90 Minuten

Unsere Standorte

Bad Staffelstein

Pferdsfelder Weg 11
96231 Bad Staffelstein

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Ebensfeld

Prächtinger Str. 6
96250 Ebensfeld

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